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 Betreff des Beitrags: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 9. Nov 2009, 16:29 
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Funspieler
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Beitrag Nr. 169801 vom 05.11.2009

Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
Die Absicht, ein Plangebiet einer gewerblichen Nutzung für Logistikbetriebe oder vergleichbare gewerbliche Nutzungen, die auf eine hervorragende Verkehrsanbindung angewiesen, zuzuführen, reicht für die Begründung einer Veränderungssperre aus, beschloss das VG Gelsenkirchen am 04.09.2009.

Daher sei der Beschluss über eine Zurückstellung eines Baugesuchs zu einer Paintball-Anlage rechtmäßig, stellte das Gericht im Eilverfahren fest. Auf diese Weise konnte die Ansiedlung einer politisch umstrittenen Paintballanlage verhindert werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet

Der Verweis im Zurückstellungsbescheid, die Antragstellerin könne ansonsten ihr Baugesuch durch Erhebung einer Untätigkeitsklage zügig weiter verfolgen und bei Erteilung einer Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich machen oder erschweren oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen, rechtfertige das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides.
Rechtmäßigkeit der Zurückstellung

Die Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre und damit auch an eine Zurückstellung seien erfüllt: Der Aufstellungsbeschluss sei ordnungsgemäß bekannt gemacht, der Planbereich eindeutig bezeichnet. Die Planung lasse das erforderliche Mindestmaß erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Die Nutzungsart stehe fest, da ein bestimmter Baugebietstyp ins Auge gefasst sei. Der Ausschluss von Nutzungen, die nicht auf eine herausgehobene Weise auf eine gute Straßenverkehrsanbindung angewiesen seien, belege die erforderliche Konkretisierung.
Vollzugsfähigkeit der Planung

Das Argument, der Eigentümer habe in der Vergangenheit erfolglos die Vermarktung der Gewerbeflächen an Pächter aus dem Logistikbereich versucht, so dass ein Überangebot bestehe, begründe keine fehlende Vollzugsfähigkeit der Planung. Ob die Stadt Bochum an der beabsichtigten Einschränkung der zugelassenen Nutzungsarten in dem Gewerbegebiet festhalte, liege letztlich in ihrem planerischen Ermessen nach Abwägung der in dem Aufstellungsverfahren insoweit gewonnenen Erkenntnisse, so das Gericht.
Quelle:

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.09.2009 - 5 L 790/09

http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/169801/verhinderung-einer-paintball-anlage-in-bochum

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greetz
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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 9. Nov 2009, 16:57 
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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 10. Nov 2009, 18:29 
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Ruhend
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Joha, hab ich in der Bochumer WAZ gelesen. Schade schade für den Sport. :evil:

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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 09:00 
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Der Gerichtsbeschluß bedeutet ja nicht das die Anlage an sich abgelehnt wurde, sondern eben nur, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides rechtmäßig ist. Das bremst den Antragsteller halt aus, da er im Moment nichts an der Anlage machen kann.

Ist halt die Frage ob die Klage gegen den Ursprungsbescheid (Zurückstellungsbescheid) noch läuft. Soll heißen, dass es sein kann, dass das VG GE im Klageverfahren feststellt, dass der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig ist. Ist halt verwaltungsrechtliches Geplänkel, welches für den Antragsteller nur einen Nachteil hat. Es kostet vor allem Zeit. Und wie wir ja alle wissen ist "time = money".

Die Stadt Bochum spielt halt offensichtlich auf Zeit und lässt den Betreiber der Paintballanlage am ausgestreckten Arm verhungern. Wirft ein schlechtes Bild auf die Verwaltung, insbesondere auf die Stadt Bochum, ist aber leider rechtlich sauber. Naja der Anlagenbetreiber hätte ja noch die Möglichkeit gehabt, gegen das Urteil Beschwerde beim OVG Münster einlegen zu können. Aber die dürfte jetzt wohl verfristet sein.

Achso Verwaltungsrecht ist wie ihr seht natürlich total einfach und für jeden total leicht verständlich. :wink:

Euer Doc

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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 09:39 
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es gibt keine rechtlich wirksame handhabe gegen Paintballfelder deswegen gibt es nur die möglichkeit auf Zeit zu spielen , eine durchführbarkeit eine Paintballanlage aus betrieblichen Gründen abzulehnen oder denn Paragraphen 1 der Grundgesetzes herranzuziehen.

Insofern können sie damit fast jedes Feld verhindern da der Klageweg für 90% der Betreiber zu teuer wird.

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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 16:19 
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Funspieler
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Preyer hat geschrieben:
es gibt keine rechtlich wirksame handhabe gegen Paintballfelder deswegen gibt es nur die möglichkeit auf Zeit zu spielen , eine durchführbarkeit eine Paintballanlage aus betrieblichen Gründen abzulehnen oder denn Paragraphen 1 der Grundgesetzes herranzuziehen.

Insofern können sie damit fast jedes Feld verhindern da der Klageweg für 90% der Betreiber zu teuer wird.


Ohne jetzt der absolute Verwaltungsrechtsfachmann zu sein, doch, die rechtliche Handhabe gibt es im Prinzip schon. Zwar kann die Stadtverwatung nicht einfach grundsätzlich sagen, in XYZ-Stadt wollen wir kein Paintballfeld, deswegen werden wir jeden Antrag ablehnen. Aber im konkreten Fall scheint es ja wohl so zu sein, dass die fragliche Fläche in Bochum als Bebauungsfläche für Logistikbetriebe etc. ausgewiesen wurde. Sowas geschieht normalerweise auf Grund von Stadtsatzungen.

Sprich, hätte man ne andere Fläche, die als Bebauungsfläche ausgewiesen ist und die nicht irgendwie Zweckgebunden ist, dann hätte Bochum eigentlich keine handhabe.

Zur Sache mit der sofortigen Vollziehung wurde schon ausreichend erläutert. Ist bei mir als Polizeibeamten übrigens ähnlich. Wenn ich vor ner Wohnung stehe, von der ne erheblich Ruhestörung ausgeht und ich dem Wohnungsinhaber sage er solle die Tür öffnen (rechtlich gesprochen erlasse ich einen Verwaltungsakt) und der mir sagt, er legt aber Widerspruch dagegen ein, nehm ich das nur zur Kenntnis. Und dann weise ich darauf hin, dass er beiseite treten soll, denn ich komm jetzt trotzdem rein...mit der Tür ;-) Denn der Widerspruch hat gegen meinen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung. (ok, Beispiel ist etwas überspitzt, normalerweise treten wir deswegen keine Türen ein)


Wie du allerdings Artikel 1 des Grundgesetzes ranziehen willst, würd ich ja schon mal gern erfahren.


PS: Nur damit das keiner in den falschen Hals kriegt, ich find das natürlich auch doof, wenn Politiker aus Unkenntnis und Angst so einen Unsinn verzapfen. Wollte aber auch mal meinen Senf zu den verwaltungsrechtlichen Dingen los werden, hab ja ein Diplom in Verwaltungswirtschaft (wenn auch nicht in Fachrichtung Kommunalrecht)

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Der Lebenserwartung käme es wohl kaum zugute, wenn man sich mit den dort eingeübten Verhaltensweisen in einen Häuserkampf oder eine sonstige bewaffnete Auseinandersetzung begäbe. Niedersächsisches OVG


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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 16:41 
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das Innenministerium Nrw hat an alle Bauordnungsämter denn "Hinweis" gegeben das Paintballanlagen mit verweis auf Paragraph 1 des Gg (die würde des Menschen...)
keine Betriebserlaubniss erhalten.(es sei gegen die Menschwürde auf Menschen zu Schiessen auch mit deren Einwilligung) Das wurde zwar durch Frank Baumann(Anwalt) in mehreren Fällen vor Gericht zugunsten der Paintballanlage geklärt trotzdem greifen immer noch Bauämter zu diese Vorgehensweise.

Wo die rechtliche handhabe gegen Paintballanlagen steht ist mir unklar denn hier wird nur ein ähnlicher Grund wie zB der Paragraph 1 vorgeschoben

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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 19:58 
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Die Stadt zieht sich ganz geschickt aus der Affäre und hängt es am Bauplanungsrecht auf. Für den Antragssteller wird das ziemlich kompliziert, denn beim Bauplanungsrecht hat die Stadt fasst Narrenfreiheit. Die Stadt Bochum hat das Gebiet für die Nutzung von Logistikfirmen ausgewiesen. Für eine Paintballhalle müsste demnach eine Umnutzung beantragt werden. Mit dem Zurückstellungsbescheid hat die Stadt sich Zeit verschafft, das Vorhaben für 12 Monate zurückzustellen.
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist relativ leicht begründet, es reicht die Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Einzelinteresse des Antragsstellers. Ist ja klar wie diese Abwägung aussieht. HOffentlich geht denen nicht die Puste aus, den Gerichtsverfahren dauern lange und kosten ordentlich Geld.

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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 21:04 
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Preyer hat geschrieben:
das Innenministerium Nrw hat an alle Bauordnungsämter denn "Hinweis" gegeben das Paintballanlagen mit verweis auf Paragraph 1 des Gg (die würde des Menschen...)
keine Betriebserlaubniss erhalten.(es sei gegen die Menschwürde auf Menschen zu Schiessen auch mit deren Einwilligung)



Verstehe, ich hatte deinen letzten Post falschherum verstanden. Dachte du wolltest mit Art. 1 GG gegen das Verbot zu Felde ziehen. Auf solche Äußerungen reagier ich berufsbedingt immer etwas allergisch. :wink:

Aber ich versteh das richtig, dass man von dieser Meinung wieder abgerückt ist, oder? Ansonsten hätte ich am gestern nämlich die Würde von zwei Kollegen beim FX-Training eklatant verletzt :shock: Dann müsste ich dem Ingo nämlich mal einen Brief schicken.

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 Betreff des Beitrags: Re: Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
BeitragVerfasst: 11. Nov 2009, 21:38 
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Funspieler
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Wohnort: Gelsenkirchen
Arg, diese schei* Paragraphenreiter....

Da möchte man klatt mal da ne Runde Am** naja ihr wisst schon laufen....

Dann haben diese verdammten Spinner mal n Grund zu moppern....

Und Vorher Kauf ich mir nur Teletubbies und Kirchenchor Musik, lade meinen PC voll mit Katholiken Kram....
Und Schreibe: Für den Pabst.....

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