Beitrag Nr. 169801 vom 05.11.2009
Verhinderung einer Paintball-Anlage in Bochum
Die Absicht, ein Plangebiet einer gewerblichen Nutzung für Logistikbetriebe oder vergleichbare gewerbliche Nutzungen, die auf eine hervorragende Verkehrsanbindung angewiesen, zuzuführen, reicht für die Begründung einer Veränderungssperre aus, beschloss das VG Gelsenkirchen am 04.09.2009.
Daher sei der Beschluss über eine Zurückstellung eines Baugesuchs zu einer Paintball-Anlage rechtmäßig, stellte das Gericht im Eilverfahren fest. Auf diese Weise konnte die Ansiedlung einer politisch umstrittenen Paintballanlage verhindert werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet
Der Verweis im Zurückstellungsbescheid, die Antragstellerin könne ansonsten ihr Baugesuch durch Erhebung einer Untätigkeitsklage zügig weiter verfolgen und bei Erteilung einer Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich machen oder erschweren oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen, rechtfertige das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides.
Rechtmäßigkeit der Zurückstellung
Die Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre und damit auch an eine Zurückstellung seien erfüllt: Der Aufstellungsbeschluss sei ordnungsgemäß bekannt gemacht, der Planbereich eindeutig bezeichnet. Die Planung lasse das erforderliche Mindestmaß erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Die Nutzungsart stehe fest, da ein bestimmter Baugebietstyp ins Auge gefasst sei. Der Ausschluss von Nutzungen, die nicht auf eine herausgehobene Weise auf eine gute Straßenverkehrsanbindung angewiesen seien, belege die erforderliche Konkretisierung.
Vollzugsfähigkeit der Planung
Das Argument, der Eigentümer habe in der Vergangenheit erfolglos die Vermarktung der Gewerbeflächen an Pächter aus dem Logistikbereich versucht, so dass ein Überangebot bestehe, begründe keine fehlende Vollzugsfähigkeit der Planung. Ob die Stadt Bochum an der beabsichtigten Einschränkung der zugelassenen Nutzungsarten in dem Gewerbegebiet festhalte, liege letztlich in ihrem planerischen Ermessen nach Abwägung der in dem Aufstellungsverfahren insoweit gewonnenen Erkenntnisse, so das Gericht.
Quelle:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.09.2009 - 5 L 790/09
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/169801/verhinderung-einer-paintball-anlage-in-bochum